Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Eurojust-Gesetz (EJG)

§ 10 Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenerhebung oder -verwendung



1Die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Erhebung oder Verwendung von Daten durch Eurojust richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem Eurojust seinen Sitz hat (Sitzstaat). 2Klagen gegen Eurojust wegen Ersatzes des Schadens, der aus einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung oder Verwendung von Daten durch Eurojust herrührt, sind vor den Gerichten des Sitzstaats zu erheben.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed