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§ 11 - Eurojust-Gesetz (EJG)

§ 11 Zusammenarbeit mit OLAF



Für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung ist das nationale Mitglied zuständige deutsche Behörde im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 25. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 136 S. 1 und S. 8).

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