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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.12.2019 aufgehoben
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§ 14 - Eurojust-Gesetz (EJG)
G. v. 12.05.2004 BGBl. I S. 902; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 18.05.2004; FNA: 319-106 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 18.05.2004; FNA: 319-106 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen
(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden.
(2) 1Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. 3Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. 2Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 166 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 14 EJG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 166 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 15.06.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes vom 07.06.2012 BGBl. I S. 1270 |
aktuell | vor 15.06.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 EJG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EJG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EJG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 EJGÄndG Änderung des Eurojust-Gesetzes
... die Wörter „Artikel 26a Absatz 9" ersetzt. e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Europäisches Justizielles Netz in ... ersetzt. e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen". 2. § 1 wird wie folgt ... durch die Wörter „Artikel 26a Absatz 9 Satz 4" ersetzt. 12. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Europäisches Justizielles Netz in ... 9 Satz 4" ersetzt. 12. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen (1) Der EJN-Beschluss ist ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 166 10. ZustAnpV Änderung des Eurojust-Gesetzes
... 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie § 14 Absatz 2 Satz 2 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902), das durch Artikel 1 des ...
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