Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4b EJG vom 15.06.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 10. ZustAnpV am 15. Juni 2012 und Änderungshistorie des EJG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4b EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2012 geltenden Fassung
§ 4b EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 166 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4b Zugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 7, die an das Fallbearbeitungssystem im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses (Fallbearbeitungssystem) angebunden sind, haben Zugang zu dem Index und zu den Arbeitsdateien des Fallbearbeitungssystems.

(2) Die Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 sind zum Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die Indexdatensätze berechtigt, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und das nationale Mitglied eines anderen Mitgliedstaates, das die Daten in den Index eingestellt hat, den Zugriff nicht verweigert hat.

(3) 1 Das nationale Mitglied kann den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. 2 Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, wird der Zugriff nur gewährt, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat. 3 Die Eurojust-Anlaufstellen dürfen im Einzelfall nur Zugriff nehmen, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.

(4) 1 Das nationale Mitglied kann den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds eines anderen Mitgliedstaates, zu denen es Zugang hat, gewähren, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und das nationale Mitglied des anderen Mitgliedstaates den Zugriff durch nationale Behörden nicht verweigert hat. 2 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung des nationalen Mitglieds, ob und in welchem Umfang neben den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 weiteren deutschen Behörden im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses, die an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, Zugang zu Index und Arbeitsdateien und Zugriff auf die darin enthaltenen Datensätze gewährt wird.