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Änderung § 4 EJG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 EJG, alle Änderungen durch Artikel 166 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des EJGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 EJG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 4 EJG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 166 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Informationsübermittlung | |
(1) 1 Unbeschadet der Unterrichtungspflichten nach § 6 werden Eurojust auf Gesuch des Kollegiums von Eurojust (Kollegium) oder des nationalen Mitglieds durch das nationale Mitglied von den für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar übermittelt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b erforderlich ist. 2 Im Übrigen dürfen auf Gesuch des Kollegiums oder des nationalen Mitglieds andere als die in Satz 1 genannten öffentlichen Stellen Eurojust Informationen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln, in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre, soweit die Kenntniserlangung zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b, erforderlich ist. 3 Die justizielle Sachleitung bleibt unberührt. (2) 1 Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder eine entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht. 2 Die Übermittlung kann unterbleiben, soweit 1. ein in Artikel 8 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses bezeichneter Grund vorliegt oder 2. die Weitergabe der Informationen die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. 3 Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. (3) 1 Unbeschadet der Unterrichtungspflichten nach § 6 dürfen öffentliche Stellen Eurojust ohne Gesuch des Kollegiums oder des nationalen Mitglieds Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln, in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b, erforderlich und sie geeignet ist, 1. eine Koordinierung von Strafverfahren in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen oder zu fördern, 2. ein Strafverfahren in einem Mitgliedstaat einzuleiten, 3. ein in einem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren zu fördern oder 4. die Erfüllung der Aufgaben von Eurojust sonst wesentlich zu erleichtern. 2 Soweit Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder eine Übermittlung nach Satz 1 vornehmen, erfolgt diese über die zuständigen polizeilichen Zentralstellen. 3 Ist wegen besonderer Dringlichkeit eine unmittelbare Übermittlung erforderlich, werden die polizeilichen Zentralstellen parallel unterrichtet. 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 5 Eurojust ist bei der Übermittlung zu ersuchen, übermittelte personenbezogene Daten unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie für die in Satz 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind, und nicht erforderliche Daten zu löschen. 6 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem nationalen Mitglied in dem Umfang Zugang in von öffentlichen Stellen geführte Register gewährt, in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre. 2 Register im Sinne dieses Gesetzes sind automatisiert geführte Datensammlungen, die nicht nur internen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen. (5) 1 Bei der Übermittlung von Informationen nach den Absätzen 1 und 3 ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass diese nur zur Erfüllung der Eurojust übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. 2 Stellt sich heraus, dass unrichtige Informationen oder Informationen, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, ist Eurojust unverzüglich von der übermittelnden Stelle zu unterrichten und um unverzügliche Berichtigung oder Löschung der Informationen zu ersuchen. 3 Soweit die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gerichte und Behörden Informationen zu einem in Deutschland geführten Strafverfahren übermittelt haben, unterrichtet die zuständige Staatsanwaltschaft oder auf Grund einer Absprache mit dieser die übermittelnde Stelle das nationale Eurojust-Mitglied von dem Abschluss des Verfahrens. | |
(Text alte Fassung) (6) 1 Bevor das nationale Mitglied seine Zustimmung nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung von Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 26a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses erteilt, die es von deutschen öffentlichen Stellen erhalten hat, holt es die Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz oder einer vom Bundesministerium der Justiz allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes ein, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz oder die von ihm bezeichnete Stelle auf die Zustimmung verzichtet. 2 Vor der Zustimmung ist das Benehmen mit der das Verfahren führenden Staatsanwaltschaft und der für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständigen Stelle herzustellen. 3 Enthalten die Informationen, die das nationale Mitglied von dritten Stellen erhalten hat, Angaben zu deutschen Staatsangehörigen oder berühren sie sonst wesentliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das nationale Mitglied das Bundesministerium der Justiz oder die von diesem nach Satz 1 bezeichnete öffentliche Stelle, bevor es seine Zustimmung nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung der Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 26a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses erteilt. | (Text neue Fassung) (6) 1 Bevor das nationale Mitglied seine Zustimmung nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung von Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 26a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses erteilt, die es von deutschen öffentlichen Stellen erhalten hat, holt es die Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz allgemein oder für den Einzelfall bezeichneten öffentlichen Stelle des Bundes ein, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die von ihm bezeichnete Stelle auf die Zustimmung verzichtet. 2 Vor der Zustimmung ist das Benehmen mit der das Verfahren führenden Staatsanwaltschaft und der für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständigen Stelle herzustellen. 3 Enthalten die Informationen, die das nationale Mitglied von dritten Stellen erhalten hat, Angaben zu deutschen Staatsangehörigen oder berühren sie sonst wesentliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das nationale Mitglied das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die von diesem nach Satz 1 bezeichnete öffentliche Stelle, bevor es seine Zustimmung nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses zur Übermittlung der Informationen an Stellen im Sinne von Artikel 26a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses erteilt. |
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