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Änderung § 8 EJG vom 26.11.2019
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§ 8 EJG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 8 EJG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 54 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung | |
(1) 1 Soweit Ansprüche von Betroffenen nach Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, ist der entsprechende Antrag beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einzureichen. 2 Er wird an Eurojust weitergeleitet. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses eingeräumte Recht ausübt. 3 Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung gilt § 20 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft gelten § 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 sowie § 59 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses eingeräumte Recht ausübt. 3 Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung gilt § 58 Absatz 1 bis 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. |
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