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§ 4 - Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)
Artikel 1 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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§ 4 Titel der Karten und Lagerisse
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Titel der Karten und Lagerisse muß enthalten
- 1.
- die Art und den Namen der Berechtigung,
- 2.
- die Bezeichnung der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht,
- 3.
- die Angabe des Flächeninhalts des Feldes,
- 4.
- den Maßstab und
- 5.
- den Anfertigungsvermerk.
Zitierungen von § 4 UnterlagenBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UnterlagenBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UnterlagenBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 UnterlagenBergV Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer
... Küstengewässer erstrecken, gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 2, 4 , 5 Abs. 2 bis 5 und § 7 sowie die Absätze 2 bis 5. (2) Den Karten und ...
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