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§ 4 - Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)

Artikel 1 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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§ 4 Titel der Karten und Lagerisse



Der Titel der Karten und Lagerisse muß enthalten

1.
die Art und den Namen der Berechtigung,

2.
die Bezeichnung der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht,

3.
die Angabe des Flächeninhalts des Feldes,

4.
den Maßstab und

5.
den Anfertigungsvermerk.



 

Zitierungen von § 4 UnterlagenBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UnterlagenBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnterlagenBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 UnterlagenBergV Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer
... Küstengewässer erstrecken, gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 2, 4 , 5 Abs. 2 bis 5 und § 7 sowie die Absätze 2 bis 5. (2) Den Karten und ...