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§ 6 - Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)
Artikel 1 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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§ 6 Fundstellen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei einem Antrag auf Bewilligung ist die Lage der Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind (Fundstellen), koordinatenmäßig zu bestimmen. Hierbei ist von Festpunkten der Landesvermessung auszugehen. Für ihre Koordinaten gilt § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 entsprechend. Die zu den Fundstellen gehörende Geländehöhe kann einer amtlichen Karte entnommen werden, deren Maßstab nicht kleiner als 1:25.000 sein darf. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind zu bestimmen und, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen.
(2) Die Lage der Fundstellen ist gesondert in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1:5.000 sein darf, darzustellen. In dieser Darstellung sind
- 1.
- bei übertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Tagesgegenstände und
- 2.
- bei untertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Grubenbaue
Zitierungen von § 6 UnterlagenBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 UnterlagenBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UnterlagenBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 UnterlagenBergV Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer
... darzustellen. Die zu den Fundstellen gehörenden Wassertiefen sind anzugeben. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die nächstgelegenen festen Gegenstände ...
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