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§ 9 - Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)
Artikel 1 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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§ 9 Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge
Die Unternehmer haben der zuständigen Behörde nach Maßgabe der von dieser herausgegebenen Vordrucke zu melden
- 1.
- bis Ende Februar,
- a)
- bezogen auf den 15. September des Vorjahres, die sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsmittel im Steinkohlenbergbau unter Tage,
- b)
- bezogen auf den Monat Oktober des Vorjahres, den betrieblichen Stand der Ausrichtung, Vorrichtung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau unter Tage,
- c)
- bezogen auf den Monat November des Vorjahres, den Stand der Maßnahmen zur Staub- und Silikosebekämpfung in staub- und silikosegefährdeten Betrieben,
- d)
- bezogen auf den Monat November des Vorjahres, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen ein Lärm-Beurteilungspegel von 85 dB (A) überschritten worden ist, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten,
- e)
- bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten und der Auszubildenden,
- f)
- bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Stärke und Zusammensetzung der Gruben- und Gasschutzwehren,
- g)
- bezogen auf das Vorjahr, die von über Tage niedergebrachten Bohrmeter von betriebsplanpflichtigen Bohrungen,
- h)
- bezogen auf das Vorjahr, die Betriebsflächen von mehr als 1 ha für Tagebaue und die hiervon wiedernutzbargemachten Flächen sowie bei untertägiger Gewinnung die für Halden und Teiche in Anspruch genommenen Flächen von mehr als 1 ha,
- 2.
- bis zum 15. der Monate April und Oktober, bezogen jeweils auf die Monate Januar und Juli, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen die vorgeschriebenen unteren Temperatur- oder Klimagrenzwerte überschritten worden sind, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten,
- 3.
- bis Ende Februar, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten, einschließlich der Zu- und Abgänge, und die geleistete Arbeitszeit,
- 4.
- bis zum Ende eines jeden Monats, bezogen jeweils auf den Vormonat, für den Stein- und Braunkohlenbergbau die verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes,
- 5.
- bis Ende Februar, bezogen auf das Vorjahr, für den übrigen Bergbau die Roh- und verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes.
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