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Anlage - Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)
Artikel 1 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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Anlage (zu § 1) Zeichen, Farben und Beschriftungen für Karten und Lagerisse der Bergbauberechtigungen
Beantragte Felder
1 Ausführung
2 Anwendung
Bei Änderungen von Bergbauberechtigungen ist die bisherige Bezeichnung der Bergbauberechtigung in der Farbe karmin durchzustreichen. Die Feldesbegrenzung (Markscheide) ist durch schrägliegende Kreuze in der Farbe karmin ungültig zu machen.
Der Name des Bodenschatzes ist möglichst auszuschreiben. Aus Platzgründen können auch Kurzbezeichnungen entsprechend dem Periodischen System der Elemente benutzt werden.
1 Ausführung
Benennung | Darstellung | |
Zeichen | Farbe | |
Feldeseckpunkt mit Nummer | | schwarz karmin |
Feldesbegrenzung (bei Bergwerkseigentum: Markscheide) | | schwarz karmin |
| schwarz karmin | |
Bezeichnung der Bergbauberechtigung (Name | | schwarz karmin |
Bodenschatz eines Erlaubnis-, Bewilligungs- oder Bergwerksfeldes | | schwarz karmin |
Bohrloch (Brl) | | schwarz karmin |
Fundstelle (Fst) | | schwarz karmin |
Vom Bohrlochansatzpunkt abweichende Fundstelle | | schwarz karmin |
2 Anwendung
Bei Änderungen von Bergbauberechtigungen ist die bisherige Bezeichnung der Bergbauberechtigung in der Farbe karmin durchzustreichen. Die Feldesbegrenzung (Markscheide) ist durch schrägliegende Kreuze in der Farbe karmin ungültig zu machen.
Der Name des Bodenschatzes ist möglichst auszuschreiben. Aus Platzgründen können auch Kurzbezeichnungen entsprechend dem Periodischen System der Elemente benutzt werden.
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