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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 07.06.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Juni 2007 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BaFinBefugV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2007 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt,

1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 9 Abs. 3, des § 34 Abs. 2 Satz 1, des § 34a Abs. 3 Satz 1, des § 36 Abs. 5 Satz 1, des § 37 Abs. 4 Satz 1, des § 37i Abs. 1 Satz 3 und des § 37m Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 Satz 3, des § 5 Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 4 Satz 1 und des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 und des § 20 Abs. 4 Satz 1 des Investmentgesetzes sowie nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 Satz 1, des § 36 Abs. 5 Satz 1, des § 41 Abs. 3 Satz 1, des § 44 Abs. 7 Satz 1, des § 51 Abs. 3 Satz 1, des § 112 Abs. 3 Satz 1 und des § 119 Satz 1 des Investmentgesetzes jeweils nach Anhörung der Deutschen Bundesbank,

4. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3, des § 5 Abs. 3 Satz 1, des § 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie des § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 12 Satz 3, des § 2 Abs. 5 Satz 3, des § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie 4 und 5, des § 10 Abs. 9 Satz 5, des § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie 5, des § 22 Satz 1 bis 5, dieser auch in Verbindung mit § 2 Abs. 11 Satz 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1, des § 22d Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 2b Abs. 1 Satz 2 und 3 und des § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der Rechtsverordnung nach § 22d Abs. 1 Satz 2 jeweils im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,

(Text neue Fassung)

5. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1a Abs. 9 Satz 1 und 3, des § 2 Abs. 5 Satz 3, des § 10 Abs. 1 Satz 9 und 11, dieser auch in Verbindung mit Abs. 1e Satz 2 und § 26a Abs. 1 Satz 3, des § 10 Abs. 9 Satz 6, des § 10a Abs. 9 Satz 1 und 3, des § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5, des § 22 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 2 Abs. 11 Satz 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1, des § 22d Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 2c Abs. 1 Satz 2 und 3, und des § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der Rechtsverordnung nach § 22d Abs. 1 Satz 2 jeweils im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,

6. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes sowie

7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz sowie Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes

zu erlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt,

1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 6 Satz 1 und 3 und des § 11a Abs. 6 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des § 81c Abs. 3 Satz 1 und 3, des § 81d Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie des § 104 Abs. 6 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder,

2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 55a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und des § 57 Abs. 2 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder nach Anhörung des Versicherungsbeirats sowie

3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12c Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2, des § 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 und des § 66 Abs. 3b Satz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz

zu erlassen.