Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des
Wertpapierinstitutsgesetzes zu erlassen
- 1.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 78 Absatz 6 Satz 1, 2 und 3,
- 2.
- im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4, des § 40 Absatz 4 Satz 1 und 3, des § 46 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie des § 68 Absatz 2 Satz 1 und 3,
- 3.
- im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie des § 72 Absatz 3 Satz 1 und 3,
- 4.
- nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie
- 5.
- nach Maßgabe des § 16 Absatz 5 Satz 3.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
V. v. 11.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 9
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
V. v. 09.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 5
V. v. 10.11.2022 BGBl. I S. 2021
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 26.06.2021 BGBl. I S. 2027
Artikel 1 25. BaFinBefugVÄndV ... 1 der Verordnung vom 10. Mai 2021 (BGBl. I S. 1095) geändert worden ist, wird folgender § 1d eingefügt: „§ 1d Die Bundesanstalt für ... I S. 1095) geändert worden ist, wird folgender § 1d eingefügt: „ § 1d Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, ...