Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grundlage des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes zu erlassen:
- 1.
- im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 21 Absatz 7 Satz 1,
- 2.
- im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 36 Absatz 2 Satz 1,
- 3.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 37 Absatz 6 Satz 1 und 4. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 40 Absatz 4 Satz 1, 2 und 3.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.