§ 1g - Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFinBefugV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
Geltung ab 15.01.2003; FNA: 7610-15-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1g


§ 1g hat 1 frühere Fassung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grundlage des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes zu erlassen:

1.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 21 Absatz 7 Satz 1,

2.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 36 Absatz 2 Satz 1,

3.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 37 Absatz 6 Satz 1 und 4. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 40 Absatz 4 Satz 1, 2 und 3.


Text des Fassung der in Artikels 2 Begleitende Verordnung zur Überführung des bestehenden Rechtsrahmens in Bezug auf Kryptowerte auf die Verordnung (EU) 2023/1114 V. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 73 m.W.v. 7. März 2025

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Frühere Fassungen von § 1g Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2025Artikel 2 Begleitende Verordnung zur Überführung des bestehenden Rechtsrahmens in Bezug auf Kryptowerte auf die Verordnung (EU) 2023/1114
vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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