Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1e Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 15.12.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1e Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, alle Änderungen durch Artikel 23 ZuFinG am 15. Dezember 2023 und Änderungshistorie der BaFinBefugV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 1e n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1e


(Text alte Fassung)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erlassen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute nach Maßgabe des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4a Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erlassen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute.

(heute geltende Fassung)