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Änderung § 1a Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 01.01.2011
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§ 1a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 1a n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a | |
(Text alte Fassung) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, 1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 6 Satz 1 und 3 und des § 11a Abs. 6 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des § 81c Abs. 3 Satz 1 und 3, des § 81d Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie des § 104 Abs. 6 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder, 2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 55a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und des § 57 Abs. 2 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder nach Anhörung des Versicherungsbeirats sowie 3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12c Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2, des § 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 und des § 66 Abs. 3b Satz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen. | (Text neue Fassung) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen 1. nach Maßgabe des § 22 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 sowie in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1, nach Maßgabe des § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1, nach Maßgabe des § 131 Absatz 1, des § 160 Satz 1 Nummer 6, des § 170 Satz 1, des § 217 Satz 1 Nummer 1 bis 5, des § 220 Satz 1, des § 235 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13, des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9, § 310a, 2. nach Anhörung des Versicherungsbeirats nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bis 7 in Verbindung mit Satz 2, 3. im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder nach Maßgabe des § 236 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, 4. nach Anhörung des Versicherungsbeirats und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 3a und 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 5 sowie 5. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 160 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 in Verbindung mit Satz 3, des § 235 Absatz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, des § 240 Satz 1 Nummer 4 und 10 bis 12 in Verbindung mit Satz 4. |
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