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Änderung § 1f Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.01.2024

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§ 1f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.01.2024 geltenden Fassung
§ 1f n.F. (neue Fassung)
in der am 30.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1f


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird nach § 19 Absatz 5 des Zahlungskontengesetzes ermächtigt, eine Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 und 3 des Zahlungskontengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu erlassen.


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