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Änderung § 1g Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 07.03.2025

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§ 1g a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2025 geltenden Fassung
§ 1g n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
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§ 1g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1g


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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grundlage des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes zu erlassen:

1. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 21 Absatz 7 Satz 1,

2. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 36 Absatz 2 Satz 1,

3. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 37 Absatz 6 Satz 1 und 4. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 40 Absatz 4 Satz 1, 2 und 3.