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Änderung § 1a Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 08.09.2015
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§ 1a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 1a n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 341 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a | |
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, 1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Satz 1 und 3 und des § 11a Absatz 6 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des § 64b Absatz 5 Satz 1 bis 4, 6 und Absatz 6, des § 81 Absatz 3 Satz 1, des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 3, des § 81d Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie des § 104 Absatz 6 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder, 2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 55a Absatz 1 Satz 1 und des § 57 Absatz 2 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder nach Anhörung des Versicherungsbeirats sowie | |
(Text alte Fassung) 3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12c Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2, des § 65 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 und des § 66 Absatz 3b Satz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz | (Text neue Fassung) 3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12c Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2, des § 65 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 und des § 66 Absatz 3b Satz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz |
zu erlassen. |
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