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Änderung § 1a Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 15.04.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.04.2016 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2016 BGBl. I S. 622
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1a


(Text alte Fassung)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt,

1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 Satz 1 und 3 und des § 11a Absatz 6 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des § 64b Absatz 5 Satz 1 bis 4, 6 und Absatz 6, des § 81 Absatz 3 Satz 1, des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 3, des § 81d Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie des § 104 Absatz 6 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder,

2. Rechtsverordnungen
nach Maßgabe des § 55a Absatz 1 Satz 1 und des § 57 Absatz 2 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder nach Anhörung des Versicherungsbeirats sowie

3. Rechtsverordnungen nach
Maßgabe des § 12c Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2, des § 65 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 und des § 66 Absatz 3b Satz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

zu erlassen.


(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen

1. nach Maßgabe des § 22 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 sowie in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, nach Maßgabe des § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 4, des § 131 Absatz 1, des § 160 Satz 1 Nummer 6, des § 170 Satz 1, des § 217 Satz 1 Nummer 1 bis 5, des § 220 Satz 1, des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13 in Verbindung mit Satz 2, des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9,

2. nach Anhörung
des Versicherungsbeirats nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bis 7 in Verbindung mit Satz 2,

3.
im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder nach Maßgabe des § 236 Absatz 2b Satz 1 in Verbindung mit Satz 3,

4. nach Anhörung des Versicherungsbeirats
und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 5 sowie

5.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 160 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 in Verbindung mit Satz 3, des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 3, des § 240 Satz 1 Nummer 4 und 10 bis 12 in Verbindung mit Satz 4.