Tools:
Update via:
Änderung § 1c Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 19.12.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1c Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und Änderungshistorie der BaFinBefugVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2017 geltenden Fassung | § 1c n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2017 BGBl. I S. 3908 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1c (neu) | (Text neue Fassung)§ 1c |
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen a) im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 und b) im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/561/al64841-0.htm