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Änderung § 1a Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 07.06.2007

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§ 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung
§ 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.05.2007 BGBl. I S. 993
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt,

1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 6 Satz 1 und 3 und des § 11a Abs. 6 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des § 81c Abs. 3 Satz 1 und 3, des § 81d Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie des § 104 Abs. 6 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder,

2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 55a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und des § 57 Abs. 2 Satz 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 118, des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder nach Anhörung des Versicherungsbeirats sowie

3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12c Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2, des § 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 und des § 66 Abs. 3b Satz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz

zu erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)