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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 07.03.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. März 2025 durch Artikel 2 der KMZÜVBV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BaFinBefugV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1
§ 1a
§ 1b
§ 1c
§ 1d
§ 1e
§ 1f
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 1g
§ 2
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1g (neu)




§ 1g


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grundlage des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes zu erlassen:

1. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 21 Absatz 7 Satz 1,

2. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 36 Absatz 2 Satz 1,

3. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 37 Absatz 6 Satz 1 und 4. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 40 Absatz 4 Satz 1, 2 und 3.


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