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Änderung § 5 BGleiG vom 18.08.2006
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§ 5 BGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 5 BGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1897 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Grundsatz; entsprechende Anwendung von Vorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist. (2) Bei Verstößen der Dienststelle gegen die Benachteiligungsverbote bei Begründung eines Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg gilt § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend für Beamtinnen und Beamte sowie für Frauen und Männer, die sich für eine solche Tätigkeit bewerben. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit nicht ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist. |
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