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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2009 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 12.12.2004 BGBl. I S. 3363; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 9231-1-17 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 9231-1-17 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 12 der Typgenehmigungsrichtlinie. Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach Artikel 3 Abs. 4 der Typgenehmigungsrichtlinie zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.
(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorgesehene Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile entfällt, wenn die betreffenden EG-Typgenehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.
(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp zugehörigen
- 1.
- Anträge auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung,
- 2.
- Beschreibungsbögen und EG-Typgenehmigungsbögen nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Typgenehmigungsrichtlinie,
- 3.
- Angaben in den Beschreibungsbögen nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Typgenehmigungsrichtlinie oder
- 4.
- gleichwertigen Typgenehmigungen, die der Rat der Europäischen Union nach Artikel 12 der Typgenehmigungsrichtlinie anerkannt hat,
(5) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 15 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems entsprechend EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das
- 1.
- vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
- 2.
- von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 15 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
- 3.
- von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird,
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle gemäß Absatz 5 Satz 3 Nr. 2 durchführen lassen.
Zitierungen von § 2 LoF-EG-TypV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LoF-EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LoF-EG-TypV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 LoF-EG-TypV Besondere Verfahren
... eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser Verordnung sind entsprechend ...
§ 15 LoF-EG-TypV Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
... durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 bleibt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5611/a76784.htm