§ 6 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion
Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft es nach Artikel 16 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 13 der Typgenehmigungsrichtlinie die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5611/a76788.htm