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§ 1 - TSE-Resistenzzuchtverordnung (TSEResZV k.a.Abk.)

V. v. 17.10.2005 BGBl. I S. 3028; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 7831-1-50-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung dient der Festlegung von Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) in Schafbeständen mit hohem genetischem Wert, um den Anteil der Tiere, die Träger eines ARR-Allels sind, innerhalb eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert zu erhöhen und dabei gleichzeitig den Anteil derjenigen Tiere zu verringern, die nachweislich Träger eines Allels sind, das zur TSE-Anfälligkeit beiträgt.

(2) Als Schafbestand mit hohem genetischem Wert gilt ein Bestand, in dem alle Schafe

1.
Zuchttiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes sind,

2.
einer Rasse angehören, die in Anlage 1 aufgeführt ist, und

3.
von einem Mitglied einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation gehalten werden.

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Zitierungen von § 1 TSE-Resistenzzuchtverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TSEResZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TSEResZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TSEResZV Untersuchungen (vom 05.04.2017)
... Vorschriften der Verordnung gelten auch für den Halter eines Schafbestandes, der nicht unter § 1 Abs. 2 fällt, soweit der Halter der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich oder ...
Anlage 1 TSEResZV (zu § 1 Abs. 2)