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§ 2 - TSE-Resistenzzuchtverordnung (TSEResZV k.a.Abk.)

V. v. 17.10.2005 BGBl. I S. 3028; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 7831-1-50-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2 Untersuchungen



(1) Ein Schafbock eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert oder dessen Samen darf zur Zucht nur verwendet werden, soweit dessen Halter vor der Verwendung zur Zucht den Prionprotein-Genotyp des Schafbockes entsprechend den Vorgaben des Anhangs I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission vom 18. Dezember 2002 zur Festlegung von Mindestanforderungen an eine Erhebung der Prionprotein-Genotypen von Schafrassen (ABl. EG Nr. L 349 S. 105) an Blut- oder Gewebeproben hat bestimmen lassen (Genotypisierung). Satz 1 gilt nicht, soweit ein Schafbock bereits genotypisiert worden ist und dem jeweiligen Halter das Ergebnis der Genotypisierung vorliegt.

(2) Die Vorschriften der Verordnung gelten auch für den Halter eines Schafbestandes, der nicht unter § 1 Abs. 2 fällt, soweit der Halter der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich oder elektronisch erklärt hat, den Verpflichtungen eines Halters eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert nach dieser Verordnung nachzukommen.

(3) Die Genotypisierung nach den Absätzen 1 und 2 darf nur in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchgeführt werden.



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Frühere Fassungen von § 2 TSE-Resistenzzuchtverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 136 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 TSE-Resistenzzuchtverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TSEResZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TSEResZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TSEResZV Mitteilungspflicht
... hohem genetischem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten ... Schafe des Bestandes, 2. die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1 oder 2, 3. die Ergebnisse weiterer Genotypisierungen, die den ...
§ 4 TSEResZV Kennzeichnung
... bei denen eine Genotypisierung nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, durchgeführt wird, sind unverzüglich nach der ...
§ 9 TSEResZV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Schafbock oder dessen Samen zur Zucht verwendet,  ... 2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock innerhalb des dort genannten Zeitraums geschlachtet ... 3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock oder ein weibliches Schaf unmittelbar zur ... verbracht wird, oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Schafböcke oder Samen zur Zucht verwendet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 136 SchriftVG Änderung der TSE-Resistenzzuchtverordnung
...  In § 2 Absatz 2 der TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die zuletzt durch Artikel 386 der Verordnung vom 31. ...