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§ 3 - TSE-Resistenzzuchtverordnung (TSEResZV k.a.Abk.)
V. v. 17.10.2005 BGBl. I S. 3028; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 7831-1-50-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 27.10.2005; FNA: 7831-1-50-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Mitteilungspflicht
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle
- 1.
- Anzahl und Rasse aller Schafe des Bestandes,
- 2.
- die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1 oder 2,
- 3.
- die Ergebnisse weiterer Genotypisierungen, die den Vorgaben an die Genotypisierung nach Anhang I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG entsprechen, und
- 4.
- die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4
Zitierungen von § 3 TSE-Resistenzzuchtverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TSEResZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TSEResZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 TSEResZV Anerkennung
... Angaben und Unterlagen, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Mitteilungen nach § 3 vorgelegt worden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5612/a76805.htm