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§ 4 - TSE-Resistenzzuchtverordnung (TSEResZV k.a.Abk.)
V. v. 17.10.2005 BGBl. I S. 3028; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 7831-1-50-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 27.10.2005; FNA: 7831-1-50-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Kennzeichnung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Schafe, bei denen eine Genotypisierung nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, durchgeführt wird, sind unverzüglich nach der Entnahme der Blut- oder Gewebeprobe so zu kennzeichnen, dass die Probe dem Tier, dem sie entnommen worden ist, zugeordnet werden kann. Die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung von Schafen bleiben unberührt.
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Zitierungen von § 4 TSE-Resistenzzuchtverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TSEResZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TSEResZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TSEResZV Mitteilungspflicht
... entsprechen, und 4. die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4 nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mitzuteilen. Die Mitteilung ist ...
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