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§ 5 - TSE-Resistenzzuchtverordnung (TSEResZV k.a.Abk.)
V. v. 17.10.2005 BGBl. I S. 3028; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 7831-1-50-3 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 27.10.2005; FNA: 7831-1-50-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5 Beschränkungen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert hat sicherzustellen, dass
- 1.
- ein Schafbock, der Träger eines VRQ-Allels ist,
- a)
- innerhalb von sechs Monaten nach der Genotypisierung geschlachtet oder kastriert wird und
- b)
- aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, soweit der Schafbock nicht kastriert ist,
- 2.
- ein weibliches Schaf, das als Träger eines VRQ-Allels bekannt ist, aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird und
- 3.
- nur Schafböcke oder Samen von Schafböcken zur Zucht verwendet werden, die kein VRQ-Allel aufweisen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schafbestände, deren Rasse in Anlage 2 aufgeführt ist.
Zitierungen von § 5 TSE-Resistenzzuchtverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TSEResZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TSEResZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 TSEResZV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... mit Abs. 2, einen Schafbock oder dessen Samen zur Zucht verwendet, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein ... des dort genannten Zeitraums geschlachtet oder kastriert wird, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, ... weibliches Schaf unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass nur dort genannte ...
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