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§ 5 - TSE-Resistenzzuchtverordnung (TSEResZV k.a.Abk.)

V. v. 17.10.2005 BGBl. I S. 3028; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 7831-1-50-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5 Beschränkungen



(1) Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert hat sicherzustellen, dass

1.
ein Schafbock, der Träger eines VRQ-Allels ist,

a)
innerhalb von sechs Monaten nach der Genotypisierung geschlachtet oder kastriert wird und

b)
aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, soweit der Schafbock nicht kastriert ist,

2.
ein weibliches Schaf, das als Träger eines VRQ-Allels bekannt ist, aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird und

3.
nur Schafböcke oder Samen von Schafböcken zur Zucht verwendet werden, die kein VRQ-Allel aufweisen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schafbestände, deren Rasse in Anlage 2 aufgeführt ist.



 

Zitierungen von § 5 TSE-Resistenzzuchtverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TSEResZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TSEResZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TSEResZV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... mit Abs. 2, einen Schafbock oder dessen Samen zur Zucht verwendet, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein ... des dort genannten Zeitraums geschlachtet oder kastriert wird, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, ... weibliches Schaf unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass nur dort genannte ...
Anlage 2 TSEResZV (zu § 5 Abs. 2)