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§ 7 - TSE-Resistenzzuchtverordnung (TSEResZV k.a.Abk.)

V. v. 17.10.2005 BGBl. I S. 3028; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 7831-1-50-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 Untersuchungen nach Anerkennung



Der Halter eines anerkannten Schafbestandes hat zum Nachweis des Fortbestehens der TSE-Resistenz nach § 6 Abs. 1

1.
bei den geschlachteten Schafen stichprobenweise die nach Anhang III Kapitel A Abschnitt II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Untersuchungen vornehmen zu lassen oder

2.
bei den Nachkommen des jeweiligen Bestandes stichprobenweise eine Genotypisierung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung vornehmen zu lassen.

Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle vierteljährlich jeweils spätestens zum 10. des darauf folgenden Monats mitzuteilen.

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