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Änderung § 9 TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 01.05.2014
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 23 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Schafbock oder dessen Samen zur Zucht verwendet, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock innerhalb des dort genannten Zeitraums geschlachtet oder kastriert wird, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock oder ein weibliches Schaf unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, oder 4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Schafböcke oder Samen zur Zucht verwendet werden. |
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