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§ 1b - Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen (LArbWoV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 06.08.1974 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 14.08.1974; FNA: 2330-3-5 Wohnungsbauwesen
Geltung ab 14.08.1974; FNA: 2330-3-5 Wohnungsbauwesen
§ 1b Ausschließung der Anwendung von Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
Für Landarbeiterwohnungen, für die der Steuerpflichtige die Vergünstigungen des § 1 oder des § 1a in Anspruch nimmt, ist die Anwendung der §§ 7b und 7e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen.
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