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§ 2 - Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen (LArbWoV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 06.08.1974 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 14.08.1974; FNA: 2330-3-5 Wohnungsbauwesen
Geltung ab 14.08.1974; FNA: 2330-3-5 Wohnungsbauwesen
§ 2 Personenkreis
(1) Als Land- und Forstwirte gelten alle natürlichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen. Es gehören dazu auch Personengesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft haben.
(2) Als Verpächter gelten alle natürlichen Personen, Personengesellschaften und Körperschaften, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile verpachten.
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