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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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§ 2 - Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung (PTKAuskV)
V. v. 22.04.2003 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 01.05.2003; FNA: 900-10-6-6 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.05.2003; FNA: 900-10-6-6 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Auskünfte
(1) Die Unternehmen nach § 1 sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie oder der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, die sich beziehen:
- 1.
- auf Zustand und Leistungsfähigkeit der gestörten Infrastruktur,
- 2.
- auf Störungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Kunden haben, wenn in den Fällen des § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes das Mindestangebot nach § 4 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, und nach § 2 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, nicht mehr gewährleistet ist,
(2) In den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes genannten Fällen haben die Unternehmen auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ergänzende Mitteilungen zu machen.
(3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes verwendet werden.
(4) Soweit im Rahmen der Postsicherstellungsverordnung oder der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung Unternehmen verpflichtet sind, dienen die erlangten Auskünfte auch als Grundlage für die Entscheidung, ob oder wie lange diese Verordnungen anzuwenden sind. Bei Unternehmen, die aufgrund einer Verordnung nach Satz 1 noch nicht verpflichtet sind, dienen die Auskünfte auch der Prüfung, ob gegebenenfalls eine Verpflichtung erfolgen muss.
Text in der Fassung des Artikels 463 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 2 PTKAuskV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 463 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 PTKAuskV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PTKAuskV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTKAuskV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PTKAuskV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 463 9. ZustAnpV Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung
... In § 2 Abs. 1 und 2 der Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (27) In § 2 Abs. 1 der Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 545) ...
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