Ordnungswidrig im Sinne des §
13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.