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Änderung § 247 BewG vom 01.07.2021
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§ 247 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 247 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
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(Textabschnitt unverändert) § 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke | |
(Text alte Fassung) (1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs). 2 Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher 1. Entwicklungszustände und 2. Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen nicht berücksichtigt. |
(2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. (3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. |
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