Tools:
Update via:
Änderung § 189 BewG vom 21.12.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 189 BewG, alle Änderungen durch Artikel 19 JStG 2022 am 21. Dezember 2022 und Änderungshistorie des BewGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 189 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung | § 189 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 189 Bewertung im Sachwertverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. 2 Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten. | (Text neue Fassung) (1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. |
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179. (3) 1 Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. 2 Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren. | |
(4) 1 Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. 2 Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5615/al0-169597.htm