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Änderung Anlage 23 BewG vom 21.12.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 23 BewG, alle Änderungen durch Artikel 19 JStG 2024 am 21. Dezember 2022 und Änderungshistorie des BewG

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Anlage 23 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung
Anlage 23 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 23 (zu § 187 Abs. 2 Satz 2) Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent der Jahresmiete oder üblichen Miete (ohne Betriebskosten)


(Text neue Fassung)

Anlage 23 (zu § 187 Absatz 2 und 3) Bewirtschaftungskosten


vorherige Änderung


Restnutzungsdauer
| Grundstücksart

1
| 2 | 3 | 4

Mietwohngrundstück
| gemischt genutztes
Grundstück mit
einem gewerblichen
Anteil von bis
zu 50% (berechnet
nach der Wohn-
bzw. Nutzfläche)
| gemischt genutztes
Grundstück
mit
einem gewerblichen
Anteil von mehr
als 50% (berechnet
nach
der Wohn-
bzw. Nutzfläche)
| Geschäftsgrundstück

≥ 60 Jahre
| 21 | 21 | 18

40 bis 59 Jahre
| 23 | 22 | 20

20 bis 39 Jahre
| 27 | 24 | 22

< 20 Jahre | 29 | 26 | 23





I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung

1. Verwaltungskosten (Basiswerte)

jährlich je Wohnung *
| 230 Euro

jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz
| 30 Euro

2. Instandhaltungskosten (Basiswerte)

jährlich je Quadratmeter Wohnfläche
| 9 Euro

jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz
| 68 Euro

3. Mietausfallwagnis

jährlicher Rohertrag
| 2 Prozent

II. Bewirtschaftungskosten für Nichtwohnnutzung

1. Verwaltungskosten

jährlicher Rohertrag
| 3 Prozent

2. Instandhaltungskosten

jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten
der Anlage 24, Teil II.,
mit Ausnahme der nachfolgend
genannten Gebäudearten)
| 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2


jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der
Anlage 24, Teil II.)
| 50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2


jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15
bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.)
| 30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2


jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz
| 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Garage
oder ähnlichem Einstellplatz gemäß Nummer I.2


3. Mietausfallwagnis

jährlicher Rohertrag 4 Prozent

* Für Wohnräume, die keine Wohnungen im Sinne des § 181 Absatz 9 darstellen, sind als Verwaltungskosten 3 Prozent des hierauf entfallenden jährlichen Rohertrages anzusetzen.


Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.


(heute geltende Fassung)