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Änderung Anlage 23 BewG vom 06.12.2024
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Anlage 23 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung | Anlage 23 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 35 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 23 (zu § 187 Absatz 2 und 3) Bewirtschaftungskosten | |
I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung 1. Verwaltungskosten (Basiswerte) | |
(Text alte Fassung) jährlich je Wohnung | 230 Euro | (Text neue Fassung) jährlich je Wohnung * | 230 Euro |
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz | 30 Euro 2. Instandhaltungskosten (Basiswerte) jährlich je Quadratmeter Wohnfläche | 9 Euro jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz | 68 Euro 3. Mietausfallwagnis jährlicher Rohertrag | 2 Prozent | |
II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung | II. Bewirtschaftungskosten für Nichtwohnnutzung |
1. Verwaltungskosten jährlicher Rohertrag | 3 Prozent 2. Instandhaltungskosten jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend genannten Gebäudearten) | 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat- meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2 jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der Anlage 24, Teil II.) | 50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat- meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2 jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.) | 30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat- meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2 | |
jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz | 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Garage oder ähnlichem Einstellplatz gemäß Nummer I.2 | |
3. Mietausfallwagnis jährlicher Rohertrag 4 Prozent | |
Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden. | * Für Wohnräume, die keine Wohnungen im Sinne des § 181 Absatz 9 darstellen, sind als Verwaltungskosten 3 Prozent des hierauf entfallenden jährlichen Rohertrages anzusetzen. Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden. |
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