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Änderung Anlage 23 BewG vom 06.12.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 23 BewG, alle Änderungen durch Artikel 35 JStG 2024 am 6. Dezember 2024 und Änderungshistorie des BewG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 23 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
Anlage 23 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 23 (zu § 187 Absatz 2 und 3) Bewirtschaftungskosten



I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung

1. Verwaltungskosten (Basiswerte)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

jährlich je Wohnung | 230 Euro

(Text neue Fassung)

jährlich je Wohnung * | 230 Euro

jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz | 30 Euro

2. Instandhaltungskosten (Basiswerte)

jährlich je Quadratmeter Wohnfläche | 9 Euro

jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz | 68 Euro

3. Mietausfallwagnis

jährlicher Rohertrag | 2 Prozent

vorherige Änderung nächste Änderung

II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung



II. Bewirtschaftungskosten für Nichtwohnnutzung

1. Verwaltungskosten

jährlicher Rohertrag | 3 Prozent

2. Instandhaltungskosten

jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten
der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend
genannten Gebäudearten) | 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2

jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der
Anlage 24, Teil II.) | 50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2

jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15
bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.) | 30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2

vorherige Änderung nächste Änderung

 


jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz | 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Garage
oder ähnlichem Einstellplatz gemäß Nummer I.2

3. Mietausfallwagnis

jährlicher Rohertrag 4 Prozent

vorherige Änderung


Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.



* Für Wohnräume, die keine Wohnungen im Sinne des § 181 Absatz 9 darstellen, sind als Verwaltungskosten 3 Prozent des hierauf entfallenden jährlichen Rohertrages anzusetzen.


Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(heute geltende Fassung)