Änderung § 26 BewG vom 01.01.2025

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§ 26 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 26 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören.



 
(heute geltende Fassung) 



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