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Änderung § 19 BewG vom 14.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 19 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 23.04.2018 BGBl. I S. 531
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Feststellung von Einheitswerten


(Text neue Fassung)

§ 19 Feststellung von Einheitswerten *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

(2) (weggefallen)

(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit,

a)
bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75),

b) bei Betriebsgrundstücken,
die zu einem Gewerbebetrieb gehören, auch über den Gewerbebetrieb;



1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);

2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)