Änderung Anlage 1 BewG vom 01.01.2012

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Anlage 1 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
Anlage 1 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (aufgehoben)


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Tierart | 1 Tier- ... VE

Pferde |

Pferde unter 3 Jahren | 0,70

Pferde 3 Jahre alt und älter | 1,10

Rindvieh |

Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr | 0,30

Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt | 0,70

Zuchtbullen | 1,20

Zugochsen | 1,20

Kühe, Färsen, Masttiere | 1,00

Schafe |

Schafe unter 1 Jahr | 0,05

Schafe 1 Jahr und älter | 0,10

Ziegen | 0,08

Schweine |

Ferkel | 0,02

Läufer | 0,06

Zuchtschweine | 0,33

Mastschweine | 0,16

Geflügel |

Legehennen
(einschließlich einer normalen
Aufzucht zur Ergänzung des
Bestandes) | 0,02

Zuchtenten | 0,04

Zuchtputen | 0,04

Zuchtgänse | 0,04

Jungmasthühner | 0,0017

Junghennen | 0,0017

Mastenten | 0,0033

Mastputen | 0,0067

Mastgänse | 0,0067



 



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