Tools:
Update via:
Änderung § 155 BewG vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 18 ErbStRG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des BewGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 155 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 155 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 155 (neu) | (Text neue Fassung)§ 155 Rechtsbehelfsbefugnis |
1 Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. 2 Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5615/al0-5333.htm