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Änderung § 155 BewG vom 01.01.2007

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§ 155 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 155 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
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§ 155 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 155 Rechtsbehelfsbefugnis


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1 Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. 2 Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, sind § 352 der Abgabenordnung und § 48 der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.


 
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