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Änderung § 81 BewG vom 01.01.2007

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§ 81 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 81 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 81 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung


(Text neue Fassung)

§ 81 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Weicht im Hauptfeststellungzeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 vom Hundert zu ermäßigen oder zu erhöhen. Die Hundertsätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt.