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Änderung § 19 BewG vom 11.04.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 BewG, alle Änderungen durch Entscheidung BVerfGE20180410 am 11. April 2018 und Änderungshistorie des BewG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2018 geltenden Fassung
§ 19 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 23.04.2018 BGBl. I S. 531
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Feststellung von Einheitswerten


(Text neue Fassung)

§ 19 Feststellung von Einheitswerten *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).

(2) (weggefallen)

(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen

1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);

2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)

(heute geltende Fassung) 
 

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