Änderung § 20 BewG vom 11.04.2018

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§ 20 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2018 geltenden Fassung
§ 20 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Ermittlung des Einheitswerts


(Text neue Fassung)

§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen


vorherige Änderung

1 Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. 2 Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.



Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.




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