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Änderung § 93 BewG vom 11.04.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 93 BewG, alle Änderungen durch Entscheidung BVerfGE20180410 am 11. April 2018 und Änderungshistorie des BewGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 93 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2018 geltenden Fassung | § 93 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2018 geltenden Fassung durch B. v. 23.04.2018 BGBl. I S. 531 |
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(Textabschnitt unverändert) § 93 Wohnungseigentum und Teileigentum | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. 2 Für die Bestimmung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. 3 Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. 2 Für die Bestimmung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. *) 3 Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt. |
(2) 1 Das zu mehr als achtzig Prozent Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. 2 Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig Prozent, aber zu nicht weniger als zwanzig Prozent Wohnzwecken dient, ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind. (3) 1 Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berücksichtigt werden. 2 Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen. | |
--- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531) | |
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