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Änderung § 63 BewG vom 01.01.2008
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§ 63 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 63 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 Bewertungsbeirat | |
(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen. (3) Der Bewertungsbeirat übernimmt auch die Befugnisse des Reichsschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. 2 Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen. |
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