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Änderung Anlage 33 BewG vom 09.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 33 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
Anlage 33 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2290
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 33 (zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände



Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR

(Text alte Fassung)

Abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage | pro Ar | 84,24

(Text neue Fassung)

Abgegrenzte Standortfläche der
Windenergieanlage
| pro Ar | 59,58

(heute geltende Fassung)